Algemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
‍SolidShot GmbH

1  Allgemeines

1.1    Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen, die auf den „Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs“ basieren, gelten für alle Auftragsproduktionen der SolidShot GmbH (nachfolgend nur mehr als „Produzent“ bezeichnet). Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein.

1.2    Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

1.3    Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot wird vermerkt, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.


2  Kosten

2.1    Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, sind im Preis insbesondere Reisekosten, personenbezogene Rechte bzw. beizustellende Moderatoren, Musikrechte, Fremdsprachenversionen oder Rechtseinräumung zur Vervielfältigung nicht enthalten. Weiters basieren die Preise auf der Annahme, dass der Auftraggeber seinen in Punkt 3.8 festgehaltenen Obliegenheiten nachkommt und die rasche Produktion nach besten Kräften unterstützt. Allfällige Mehrkosten, die aus einer Verletzung dieser Obliegenheiten resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind von diesem gesondert zu bezahlen.

2.2    Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU (Handlungsunkosten) in Rechnung gestellt.

2.3    Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.
Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, erfolgt durch den Auftraggeber die volle zeitlich und räumlich uneingeschränkte Rechtsübertragung an den Produzenten.

2.4    Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hiefür zu vergüten.

2.5    Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

2.6    Ein vom Auftraggeber gewünschter Kostenvoranschlag ist stets unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wird. Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist grundsätzlich kostenpflichtig und wird dem Auftraggeber mit EUR 180,00 inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, sofern der Auftraggeber nicht nachfolgend den Auftrag erteilt.


3  Herstellung, Änderung, Abnahme, Fremdsprachige Fassungen, Lieferfrist, Obliegenheiten des Auftraggebers

3.1    Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten (siehe Punkt 5.2), beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Anbotes.

3.2    Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten. Der Produzent hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten. Der Auftraggeber hat den Produzenten bestmöglich bei der Produktion zu unterstützen.

3.3    Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten. Ebenso hat der Auftraggeber für Änderungen, die durch den Auftraggeber veranlasst wurden, wie etwa nachträgliche Textänderungen oder Zusatzaufnahmen, die hierdurch anfallenden Mehrkosten nach Rechnungslegung zu bezahlen.

3.4    Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist allein berechtigt, gewünschte Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.5    Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.
Die Länge des Filmwerkes ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.

3.6    Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

3.7    Sämtliche Angaben über Fertigstellungstermine stellen lediglich unverbindliche Richtwerte dar. Keinesfalls stellen solche Angaben verbindliche oder garantierte Termine dar.  Fixtermine müssen mit uns vorab ausdrücklich und gesondert schriftlich vereinbart werden. Selbst im Falle eines verbindlichen Fertigstellungstermins ist der Produzent nicht für Verzögerungen verantwortlich, die aus einer Änderung oder Erweiterung des ursprünglichen Auftrages oder aus Umständen resultieren, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren.

3.8    Der Auftraggeber hat die rasche und effektive Produktion im eigenen Interesse mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Er hat dementsprechend insbesondere sicherzustellen, dass sämtliche Drehorte zu den vereinbarten Zeiten begeh- und filmbar sind, sämtliche Ansprechpartner erreichbar sind und vor allem sämtliche allenfalls erforderlichen Film- und Fotogenehmigungen vor Beginn der Dreharbeiten vorliegen.


4  Gewährleistung/Haftung

4.1    Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.

4.2    Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung verzögert oder unmöglich macht, so haftet der Produzent nur bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber – im Falle des Verzugs erst nach Ablauf einer Nachfrist von zumindest 2 Monaten – nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. HU werden jedoch verrechnet.

4.3    Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.4    Unabhängig von den Punkten 4.2 und 4.3 besteht eine vertragliche oder außervertragliche Haftung des Produzenten nur dann, soweit der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde und ist sohin bei leicht fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen.

4.5    Generell ist eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ausgeschlossen. Die Beweislast für das Vorliegen von grobem Verschulden liegt beim Auftraggeber. Die Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und/oder von Gewährleistungsansprüchen wird auf ein Jahr beschränkt. Allfällige Mängel müssen unter genauer Angabe und Beschreibung der behaupteten Mängel innerhalb von 3 Tagen schriftlich angezeigt werden (Prüf- und Rügeobliegenheit). Sollte der Auftraggeber dieser Obliegenheit nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst oder Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum über die Mangelfreiheit.

4.6    Eine Haftung des Produzenten, die auf Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Umstände, die außerhalb dessen Kontrolle liegen, zurückzuführen sind (beispielsweise Streik, Epidemien, etc.), ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für Dienstnehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Produzenten.


5  Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber

5.1    Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.2    Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist der Produzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.3  
 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe 5.2 zurück), so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.


6  Zahlungsbedingungen/Aufrechnungsverbot

6.1    Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
50 % als Anzahlung mit Auftragserteilung
50 % bei Lieferung und Endabnahme der Produktion.

6.2    Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Produzenten aufzurechnen, es sei denn der Produzent ist zahlungsunfähig oder die Forderungen wurden rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom Produzenten ausdrücklich anerkannt.


7  Urheberrechte/Verwertungsrechte

Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38 Abs 1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.

Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen.

Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.

Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial beim Produzenten.

Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes – fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt ein Jahr.

Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs zu verfahren.

Insofern die von der Rechtseinräumung ausgenommenen Rechte gem. Punkt 7.3 abgegolten und vertraglich dem Auftraggeber zur Verwertung übertragen wurden, trifft die Verpflichtung gem. Punkt 7.6 zur Aufbewahrung den Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk beim Produzenten oder bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.


8  Sonstige Bestimmungen

8.1    Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und/oder sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk – allenfalls auch bloß in abgekürzter Form (etwa als „SolidShot Film Productions“) – zu zeigen. Dem Produzenten bleibt auch die Gestaltung des Titelvorspanns und des Nachspanns vorbehalten. Er hat weiters das Recht, das gesamte Filmwerk oder Ausschnitte desselben anlässlich von Wettbewerben und/oder Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen.

Zur Eigenwerbung ist insbesondere die Verwendung von Ausschnitten oder sonstigem Bildmaterial auf der Webpage des Produzenten zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten.

8.2     Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den
Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergenerierten Bildmaterial hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.

8.3    Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß.

8.4    Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.5     Erfüllungsort ist Salzburg.

8.6    Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträgen ergeben, wird als Gerichtsstand ausschließlich das für die Stadt Salzburg sachlich zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.